Wasserschutzgebiet
Anlage in Wasserschutzgebiet (Zone I–III) oder Heilquellenschutzgebiet (§ 18 Abs. 3 AwSV)
- Einstufung als Großanlage (§ 2 Nr. 14 AwSV)
- Ggf. Pflicht zur Eignungsfeststellung (§ 63 WHG)
- Erhöhte Anforderungen an Sachverständigenprüfung (§ 46 AwSV)
- Mögliche Pflicht zu Betriebstagebuch und behördlicher Anzeige (§ 40 AwSV)
- Rückhaltevolumen muss ggf. gesamtes Volumen der größten Einzelanlage aufnehmen können
Das passende Gefahrstofflager von MEILLER
Als Hersteller von Gefahrstofflagern mit über 40 Jahren Markterfahrung finden Sie bei uns für jeden Anwendungsfall das passende Lagersystem – sei es die herkömmliche Auffangwanne, ein Gefahrstoffschrank oder sogar große Gefahrstoffcontainer. Auch Sonderanfertigungen und individuelle Lösungen sind jederzeit möglich.
Was ist die AwSV – und wen betrifft sie?
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist seit dem 1. August 2017 bundesweit in Kraft und löste die früheren Länderverordnungen (VAwS) ab. Sie regelt, wie Anlagen gebaut, betrieben, gewartet und geprüft werden müssen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder hergestellt werden.
Herzstück für den Betreiber ist § 18 AwSV: Er legt fest, welches Rückhaltevolumen eine Auffangwanne mindestens haben muss – abhängig von der gelagerten Menge, der Art der Gebinde und dem Standort der Anlage.
Für diese Branchen ist die AwSV unmittelbar relevant
- Industrie & Produktion: Maschinenöle, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel, Lösemittel – industrielle Betriebe lagern täglich große Mengen wassergefährdender Stoffe.
- Handwerk & Werkstätten: Kfz-Werkstätten, Lackierbetriebe und Metallverarbeiter benötigen konforme Lösungen für Öle, Farben und Beizen – auch bei kleinen Lagermengen.
- Landwirtschaft: Heizöl, Diesel, Pflanzenschutzmittel und Dünger fallen unter die AwSV. Gerade in der Nähe von Gewässern gelten strenge Auflagen.
- Öffentliche Hand & Kommunen: Bauhöfe, Feuerwehren, Kläranlagen und Schulen sind genauso betroffen wie private Betriebe – Vorbildfunktion inklusive.
Praxisbeispiele: Welche Auffangwanne für welches Gebinde?
Die Wahl der richtigen Auffangwanne hängt nicht nur vom Volumen ab – Gebindetyp, Anzahl, Lagerkombinationen und der Aufstellungsort spielen eine wichtige Rolle. Hier die häufigsten Fälle aus der Praxis:
Auffangwanne für 200-Liter-Fässer
Ein einzelnes 200-L-Fass erfordert eine Auffangwanne mit mindestens 200 Litern Rückhaltevolumen (das größte Einzelgebinde übersteigt die 10-%-Regel). Bei zwei Fässern (400 L Gesamtmenge) wären rechnerisch 40 L ausreichend – jedoch gilt weiterhin die 200-L-Untergrenze.
Auffangwanne für IBC-Container
IBC-Container mit 1.000 Litern Inhalt sind in der Industrie weit verbreitet. Das Mindestvolumen beträgt 1.000 Liter (größtes Einzelgebinde). Bei zwei IBCs (2.000 L) greifen 10 % = 200 L – die 1.000-L-Untergrenze bleibt jedoch bestimmend. Für IBC-Lagerung empfehlen sich Stahlwannen oder GFK-Auffangwannen mit mindestens 1.100 L Nutzvolumen.
Gemischte Lagerung: Fässer, Kanister & IBCs kombiniert
Werden verschiedene Gebindegrößen gemeinsam gelagert, summiert sich die Gesamtmenge, und das größte Einzelgebinde bestimmt die untere Grenze. Unser Kalkulator berechnet diesen gemischten Lagerfall automatisch korrekt und schlüsselt alle Teilmengen übersichtlich auf.
Ihr Partner für AwSV-konforme Lagerung
Die Berechnung ist der erste Schritt – die passende Auffangwanne der entscheidende zweite. Als Hersteller und Fachhändler begleiten wir Sie von der Planung bis zur Inbetriebnahme.
- Normgerechte Produkte: Alle Auffangwannen und Lagerregalsysteme erfüllen die Anforderungen der AwSV und sind mit geprüften Rückhaltevolumina dokumentiert.
- Individuelle Lösungen: Für Sondermaße, Großanlagen oder komplexe Lagerbereiche entwickeln wir maßgefertigte Systeme aus Stahl, PE oder GFK.
- Schnelle Lieferung: Standardsortiment ab Lager lieferbar. Expresszustellung innerhalb Deutschlands auf Anfrage – für dringende Compliance-Anforderungen.
- Fachberatung inklusive: Unsere Produktberater kennen die AwSV in- und auswendig. Wir helfen Ihnen, die rechtssichere und wirtschaftlichste Lösung zu finden.
- Vollständige Dokumentation: Jedes Produkt wird mit Prüfnachweisen und Herstellererklärung geliefert – für Ihre Behörden- und Prüfungsunterlagen.
- Nachhaltigkeit & Qualität: Langlebige Materialien, wartungsarme Konstruktionen und umweltfreundliche Fertigungsverfahren – für Anlagen, die Jahrzehnte halten.
Häufig gestellte Fragen zu AwSV und Auffangvolumen
Wie viel Auffangvolumen schreibt die AwSV im Normalfall vor?
Gemäß AwSV muss das Rückhaltevolumen mindestens 10 % des Volumens der gelagerten wassergefährdenden Stoffe betragen – mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes. Der Kalkulator oben berechnet beide Werte und gibt automatisch das höhere Ergebnis aus.
Was gilt im Wasserschutzgebiet - warum 100% statt 10%?
In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten ist das Gefährdungspotenzial für Trinkwasser besonders hoch. Deshalb verlangt die AwSV, dass das Rückhaltevolumen die gesamte Lagermenge (100 %) aufnehmen kann. Dieser Wert ist deutlich größer als der Normalfall und erfordert in der Regel größere Auffangwannen oder Sonderwannen.
Bitte halten Sie vorab mit den zuständigen Behörden Rücksprache, ob die Lagerung im Wasserschutzgebiet überhaupt zulässig ist.
Ab wann bin ich "Großanlage" - und was ändert sich dann?
Ab einer Lagermenge von 100 m³ (= 100.000 Liter) gilt die Anlage als Großanlage. Dann gelten erhöhte Anforderungen: mögliche Eignungsfeststellungspflicht, Sachverständigenprüfung, Anzeige bei der Behörde und ggf. Betriebstagebuchpflicht. Ohne fachkundige Beratung sollten Großanlagen nicht geplant werden.
Welche Auffangwanne benötige ich für IBC-Container?
Für einen einzelnen IBC mit 1.000 Litern Inhalt muss das Rückhaltevolumen der Wanne mindestens 1.000 Liter betragen – die 10-%-Regel ergibt nur 100 L, aber die Untergrenze „größtes Einzelgebinde“ setzt sich durch. Bei mehreren IBCs gilt 10 % der Gesamtmenge, jedoch immer mindestens 1.000 L.
Gilt die AwSV auch für kleien Mengen - z.B. Dosen und Kanister?
Grundsätzlich gilt die AwSV für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, unabhängig von der Menge. Bei sehr kleinen Mengen (Gefährdungsstufe 0, z. B. bis 0,22 m³ bei WGK 1) bestehen vereinfachte Anforderungen. Ab der Gefährdungsstufe A sind vollständige Auffangvorrichtungen Pflicht. Im Zweifel gilt: Lieber eine Wanne zu viel als zu wenig – die zuständige Wasserbehörde berät im Einzelfall.