Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gemäß den Anforderungen der TRGS 510
In vielen Betrieben zählt die sichere und gesetzeskonforme Lagerung von Gefahrstoffen zum Alltag. Hierbei muss vieles beachtet werden, um Reaktionen der Gefahrstoffe zu vermeiden und Mensch und Umwelt zu schützen. Dabei sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 das aktuelle Regelwerk für die passive Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wesentlichen Infos zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen im Sinne des Gesetzgebers. Außerdem haben wir eine Zusammenlagerungstabelle für Sie vorbereitet, die die Zusammenlagerung der einzelnen Lagerklassen übersichtlich darstellt.
Die Einstufung von Gefahrstoffen in verschiedene Lagerklassen
Bei der Planung von Gefahrstofflagern kommt der Frage, ob verschiedene Gefahrstoffe zusammengelagert werden dürfen, eine besondere Bedeutung zu. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Gefahrstoffe nur dann sicher und gesetzeskonform zusammengelagert werden dürfen, wenn sich dadurch keine Gefährdungserhöhung ergibt. Wenn dies nicht gegeben ist, ist die Zusammenlagerung verboten.
Um die Zusammenlagerungsmöglichkeiten festzulegen, werden Gefahrstoffe gemäß der TRGS 510 in verschiedene Lagerklassen (LGK) eingeteilt. Die Einteilung erfolgt gemäß der spezifischen Eigenschaften eines Produkts und seines Gefahrenpotenzials, wodurch besondere Sicherheitsmaßnahmen wie zum Beispiel Brandschutz oder Explosionsschutz resultieren können. Mögliche Kriterien sind beispielsweise Entzündbarkeit, Reaktivität, Toxizidität und Explosivität. Insgesamt gibt es 24 Lagerklassen, inklusive aller Unterklassen.
LGK | Eigenschaften |
---|---|
1 | Explosive Stoffe |
2 A | Gase |
2 B | Aerosolpackungen |
3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
4.1 A | Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
4.1 B | Entzündbare feste oder desensibilisierte explosive Stoffe |
4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Stoffe |
4.3 | Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden |
5.1 A | Stark oxidierende Stoffe |
5.1 B | Oxidierende Stoffe |
5.1 C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen |
5.2 | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe |
6.1 A | Brennbare akut toxische Stoffe |
6.1 B | Nichtbrennbare akut toxische Stoffe |
6.1 C | Brennbare akut toxische oder chronische Stoffe |
6.1 D | Nichtbrennbare akut toxische oder chronische Stofe |
6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
7 | Radioaktive Stoffe |
8 A | Brennbare ätzende Stoffe |
8 B | Nichtbrennbare ätzende Stoffe |
10 | Brennbare Flüssigkeiten |
11 | Brennbare Feststoffe |
12 | Nichtbrennbare Flüssigkeiten |
13 | Nichtbrennbare Feststoffe |
10-13 | Sonstige brennbare und nichtbrennbare Stoffe |
Wie kann man einen Stoff in eine Lagerklasse einstufen?
Oftmals erhalten Sie Angaben zur Einstufung eines Gefahrstoffs in seinem Sicherheitsdatenblatt oder in den Transportkennzeichnungen. Bei Stoffen, die nicht als gefährlich gekennzeichnet werden müssen, sind die Produktinformationen vom Lieferant eine hilfreiche Quelle, beispielsweise die Beschriftung der Gebindeetiketten.
Was, wenn es keine Infos zur Lagerklasse gibt?
Wenn Sie keine Informationen zur Lagerklasse eines Gefahrstoffes haben, können Sie den Stoff anhand eines Einstufungsleitfadens zuordnen:
- Eine Lagerklasse fasst Gefahrstoffe mit gleichartigen Gefahrenmerkmalen zusammen, die dementsprechend auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern.
- Gefahrstoffe aus derselben Lagerklasse dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn sich dadurch eine wesentlich höhere Gefährdung ergibt, beispielsweise wenn die Stoffe unterschiedliche Lagertemperaturen erfordern.
- Ein Gefahrstoff ist nur einer Lagerklasse zugeordnet.
- Die jeweilige Lagerklasse wird entsprechend des Gefahrenmerkmals gewählt, dass im Ablaufschema der TRGS 510 als Erstes zutrifft.
Zusammenlagerungstabelle
Nachdem die Stoffe einer Lagerklasse zugeordnet worden sind, ist nun die Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe zu prüfen – ob dies grundsätzlich erlaubt, eingeschränkt erlaubt oder verboten ist.
Die Zusammenlagerungstabelle gibt für jede Lagerklasse an, ob die Zusammenlagerung mit Stoffen einer jeweiligen Lagerklasse grundsätzlich erlaubt ist oder ob die Stoffe separat gelagert werden müssen. Auch wird angegeben, ob eine Einschränkung der Zusammenlagerung beachtet werden muss (Ziffern 1-8). Die Tabelle berücksichtigt auch Lagergüter, die nicht im Anwendungsbereich der TRGS 510 sind.
Separatlagerung
Gefahrstoffe, die separat gelagert werden müssen, müssen in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit Feuerwiderstand 90 Minuten gelagert werden. Ein Sicherheitsschrank mit Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gilt bereits als Lagerabschnitt.
Eingeschränkte Zusammenlagerung
Bestimmte Lagerklassen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen gemeinsam gelagert werden, etwa unter Einhaltung einer Getrenntlagerung. Diese liegt vor, wenn Lagergüter unterschiedlicher LGK innerhalb desselben Lagerabschnitts durch Abstände oder Barrieren – beispielsweise Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material oder nicht brennbare Produkte der LGK 12 oder 13 – voneinander getrennt sind. Alternativ kann die Trennung auch durch die Lagerung in baulich separierten Auffangbereichen erfolgen.
Welche Lagerklassen dürfen zusammengelgaert werden?
Uneingeschränkte Zusammenlagerbarkeit gilt für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8A, 8 B, 10, 11, 12, und 13.
Welche Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind möglich?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß TRGS 510 von den allgemeinen Zusammenlagerungsregeln für Kleinmengen (Abschnitt 13.4 Absatz) abgewichen werden:
- Die gesamte gelagerte Menge darf maximal 400 kg betragen, wobei pro Lagerklasse höchstens 200 kg zulässig sind.
- In Lagerräumen der Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B oder 10-13 ist eine Zusammenlagerung von bis zu 200 kg Gefahrstoffen anderer Lagerklassen erlaubt.
- Die Zusammenlagerung darf keine Erhöhung der Gefährdung mit sich bringen.